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"Ceta, TTIP und Co - Auswirkungen der internationalen Freihandelsabkommen" - Infoveranstaltung vom 15.03.2023

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attacBerlin

Zusammenfassung der Veranstaltung der Rosa Luxemburg Stiftung und des kommunalpolitischen Forums Brandenburg vom 15.03.2023
 
für die Teilnehmer und alle anderen am Thema Interessierten. Um ein besseres Verständnis zu erreichen, gibt die Übersicht nicht die exakte Abfolge der Veranstaltung wider. Ein, zwei Punkte sind außerdem zusätzlich aufgenommen.
 

Investitionsschutz in CETA als Blaupause
 
Der Investitionsschutz in CETA würde als Blaupause für viele andere Handelsabkommen dienen, die derzeit in den Startlöchern stehen. Er enthielte erstmals ein umfassendes Schiedsgerichtssystem innerhalb eines Handelsvertrages zwischen der EU und einer anderen Industrienation, mit dessen Hilfe Unternehmen Staaten auf Milliarden verklagen können. (Die Energiecharta, aus der Deutschland mit guten Grund jetzt ausgetreten ist, war nur auf eine Branche bezogen.)
Die Grundlage für mögliche Klagen böten ungenaue Rechtsbegriffe wie "indirekte Enteignung" und "gerechte und billige Behandlung". Aber auch die "normale" Entschädigung bei direkter Enteignung innerhalb von CETA wäre für die einzelnen Staaten hochgefährlich, da Entschädigungshöhen durch Schiedsgerichtssprüche zumeist die von nationalen Gerichten um ein Vielfaches übersteigen. So kennt z.B. das dt. Grundgesetz in diesem Zusammenhang ein Abwägen zwischen den Interessen des Gemeinwohls und des Investors. Auch werden nach dt. Recht keine entgangenen zukünftigen Gewinne berücksichtigt. Des weiteren kommen die Richter nicht einseitig aus dem Wirtschafts- / Investorenrecht und werden fallunabhängig bezahlt. Dies alles wäre beim CETA-Schiedsgericht nicht gegeben. 
 
 

Unsicherheiten für die öffentliche Daseinsvorsorge
 
Statt wie in ähnlichen Verträgen bisher üblich Positivlisten für den Schutz der öffentlichen Daseinsvorsorge zu verwenden, existiert in CETA eine Negativliste. Das heißt, alle Sektoren / Teilsektoren, die nicht durch ein Vorbehalt aufgelistet sind, unterliegen der vollständigen Liberalisierung durch das Abkommen. Dies führt zu viel mehr Rechtsunsicherheit als bei der Verwendung einer Positivliste, bei der "nur" die expliziert aufgeführten Bereiche der Liberalisierung unterworfen wären. Dadurch kommt es zu Unschärfen und Lücken. Vielfach wird auch einfach abzuwarten sein, wie ein CETA-Schiedsgericht die Sache auslegt. 
 
Public-Utilities-Klausel und spezielle nationale Vorbehalte
 
Es existiert ein allgemeiner Vorbehalt für "puplic utilities" seitens der EU, durch die die Einrichtung öffentlicher Monopole und der Zugang für private Betreiber ausschließlicher Rechte ermöglicht wird. In diesen Bereichen könnten somit Rekommunalisierungen prinzipiell stattfinden - wären allerdings, wie schon ausgeführt, extrem teuer. Zudem weiß keiner so genau, wie weitführend die Formulierung "public utilities" genau reicht. Energie, Wasser, Gesundheit wären wohl größtenteils erfasst. Allerdings deckt die Klausel natürlich nur die beiden genannten Punkte ab - nicht jedoch Rechtsformerfordernisse, Bedarfsprüfung, Leistungsanforderungen etc.. Will man diese Punkte auch einschränken, bedarf es zusätzlicher spezieller Vorbehalte auf nationaler Ebene. Vorbehalte gegen den Investitionsschutz inklusive der gefährlichen Schiedsgerichtsbarkeit sind generell nicht möglich!!!
 
In CETA hat Deutschland z.B. einen recht weiterreichenden Vorbehalt für Abfallwirtschaft / Abwasser eingetragen. Der existiert aber im Abkommen mit Japan (JEFTA) nicht. Falls die Puplic-Utilities-Klausel bei Abwasser nicht substanziell greifen sollte, was nach einem Positionspapiers der Stadtwerke Karlsruhe von 2018 nicht auszuschließen ist, wäre der Abwasserbereich beim Handelsvertrag mit Japan prinzipiell den Liberalisierungsverpflichtungen unterworfen (siehe Quelle weiter unten). Aber selbst bei einem Greifen der Klausel wäre u.a. eine Regelung, ... "wonach eine Beteiligung Privater an der Abwasserbeseitigung im Rahmen einer GmbH nur möglich ist, wenn eine Gemeinde mindestens 51% hält", untersagt." (Da bei JEFTA schlicht ein spezieller Vorbehalt für Abwasser fehlt.)
 
Noch komplizierter wird es, wenn Wertstoffe aus dem Abwasser zukünftig für andere Zwecke aufgewertet und verwendet werden. Dieser Teilbereich würde dann wohl durch keinen derzeitigen Vorbehalt mehr abgedeckt werden. Wie auch immer, allein das Beispiel Abwasser sollte eindrücklich zeigen, wie unsicher, lückenhaft und an manchen Punkten selbst von Experten schwer prognostizierbar der Schutz der Daseinsvorsorge in den neuen Freihandelsabkommen ausfällt.
 
 
Ausschreibungen
 
Die relevanten Schwellenwerte entsprechen größtenteils denen auf EU-Ebene. D.h., prinzipiell müssen kanadische Firmen in die Ausschreibung mit einbezogen werden, wenn auf EU-Ebene ausgeschrieben wird.
Problematisch wird es nur, wenn die EU zukünftig die Schwellenwerte ändern möchte, z.B., um kommunale Handlungsspielräume weitreichender zu schützen. Dies müsste dann im voraus mit Kanada abgestimmt werden.
Die Zulässigkeit von ökologischen und sozialen Kriterien ist nicht eindeutig im Vertragstext geregelt. Ökologische Kriterien werden zwar erwähnt. Allerdings ist diese Erwähnung recht ungenau formuliert und könnte im Zweifelsfall zu kurz greifen. Zur Vorgabe sozialer Kriterien findet man keine Aussage.
Die Möglichkeit von In-house- und interkommunaler Vergabe wird gewährt. Aber auch hier ist die Formulierung nicht ganz eindeutig. So könnte dieses Recht kürzer oder weiter als das entsprechende EU-Recht greifen.
 
 

Weitere noch existierende Knackpunkte
 
- Keine parlamentarische Kontrolle der intransparenten CETA-Ausschüsse, die den Vertrag weiterentwickeln können.
- Das Pariser Klimaabkommen und die Nachhaltigkeitskapitel sind nicht einklagbar.
- Das europäische Vorsorgeprinzip ist nicht horizontal abgesichert.
 
Vor allem die Grünen sind bzw. waren hier in der Bringepflicht. All diese Punkte wollten sie zum Positiven abändern und haben dies auch zum Teil als Bedingung für ihr "Ja" einer Ratifizierung gemacht (siehe Quellen weiter unten). Leider wurde noch kein Punkt wirklich umgesetzt, obwohl im Dezember 2022 CETA mit den Stimmen der Grünen (bei 3 Nein-Stimmen) im Bundestag durchgewunken wurde.  
 
Statt zu resignieren, gilt es weiter zu kämpfen. Ohne den Widerstand wären beispielsweise die Schiedsgerichte noch gefährlicher (weiterhin tagen im Geheimen, keine Berufungsinstanz, kein ständiges Gericht) und auch die seit langem angekündigte Interpretationserklärung, so sie denn noch beschlossen wird, wäre nicht ganz umsonst. Die ungenauen Rechtsbegriffe wie "indirekte Enteignung" und "gerechte und billige Behandlung" wären, entgegen den Behauptungen, zwar nicht weitestgehend beseitigt. Es käme aber zu einer klaren Eingrenzung der Formulierung "Enttäuschung vernünftiger Erwartungen", die als Begründung für eine Klage auf Grundlage einer indirekten Enteignung bisher herangezogen werden konnte. Nun käme dies nur in Verbindung einer schriftlichen Erklärung / Zusicherung durch die zuständige Behörde zum Tragen. Des weiteren wird insgesamt dem Klimaschutz mehr Bedeutung eingeräumt, wenn auch nach wie vor nicht einklagbar.
 
Der Widerstand muss also auf zwei Ebenen weitergehen:
 
1. Allgemein den Freihandel in seiner jetzigen Prägung in Frage stellen. 
2. Punktuell den Finger in die Wunde legen. U.a. die Grünen und die Ampel an ihre Worte in Bezug auf CETA und zukünftige Freihandelsabkommen erinnern (siehe Quellen weiter unten). Sonst würden wir es ihnen auch zu einfach machen! Aktuell nachhaken, was denn mit der Interpretationserklärung wird!
Länder unterstützen, die noch nicht ratifiziert haben. (Zehn Länder haben dies noch nicht getan!)
Die Möglichkeit von Klagen nutzen, falls es zur vollständigen Ratifizierung kommt bzw. diese unterstützen. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nur Klagen gegen die vorläufige Anwendung abgewiesen. Gegen das Gesamtabkommen (mit Investitionsschutz) kann erst nach vollständiger Ratifizierung durch die EU geklagt werden.
 
 
Nachtrag:
Mögliche Folgen von CETA etc. an Hand von Beispielen in Brandenburg
 
1. TESLA hat vom Land Brandenburg eine Zusicherung von 1,4 Millionen Kubikmeter Wasser / Jahr. Das macht ein Zehntel der Fördermenge des Wasserverbandes Straußberg / Erkner aus. Privathaushalten wurde in der Gegend schon wegen der Wasserknappheit der Verbrauch rationiert. Wenn sich nun des Land Brandenburg genötigt fühlt, in Zukunft bei gewerblichen Unternehmen den Wasserverbrauch ebenso weiter einzuschränken, könnte TESLA auf Grundlage einer "indirekten Enteignung" oder einer Zuwiderhandlung der "gerechten und billigen Behandlung" Klage erheben und auf eine äußerst hohe Entschädigungszahlung hoffen. Sie könnten argumentieren, dass diese Maßnahme ihren "nachvollziehbaren Erwartungen auf Grund einer schriftlichen Zusicherung" zuwiderlaufen würde. Für diese Klagen über CETA bräuchte TESLA als amerikanisches Unternehmen allerdings eine substanzielle Niederlassung in Kanada. Elon Musk hat mit diesem Gedanken aber schon gespielt. Wenn TTIP 2.0. kommen sollte - und dies wird im Fall der Ratifizierung von CETA wahrscheinlicher, Kanzleramt und Finanzministerium plädieren offen schon wieder dafür - bräuchte er diese aber nicht einmal. Sollte TESLA selber nach Grundwasser in Zukunft bohren dürfen, käme dies einer stärker geschützten Investition in Form einer Konzession gleich und könnte im Nachhinein noch schlechter unterbunden werden bzw. würde zu noch höheren Entschädigungszahlungen führen.
 
2. Das kanadische Unternehmen Rock Tech Lithium wird demnächst seine Standort in Guben eröffnen. Es besitzt eine Zusicherung von 240.000 Kubikmeter Wasser / Jahr. Es könnte bei Reduzierung dieser Menge sofort über CETA Klage einreichen. Einem deutschen Konkurrenzunternehmen stände dieser Weg dagegen nicht zur Verfügung.
 
3. Das amerikanische Immobilienunternehmen Blackstone besitzt ca. 3500 Wohnungen in Berlin und eine (mir unbekannte) Anzahl in Brandenburg. Es möchte in Zukunft seine Investitionen in dieser Gegend weiter ausbauen. Dieses Unternehmen ist schon in Kiel in der Vergangenheit als "Immobilienheuschrecke" negativ aufgefallen. Sollte es in Brandenburg in Zukunft eine ähnliche Initiative wie "Deutsche Wohnen und Co. enteignen" geben, könnte es bei der Entschädigung dieses Unternehmens bzw. durch zusätzliche Schadensersatzforderungen noch um einiges teurer als ohnehin werden. Möglicherweise nimmt man dann aus diesem Grund von solchen Enteignungen von vornherein Abstand (regulatory chill). Klagen könnte Blackstone wahrscheinlich schon mit Hilfe von CETA, da es 2022 eine Niederlassung in Toronto eröffnet hat. Über TTIP 2.0. wäre dies dann ohnehin möglich.
 
 
Quellen
 
Lisa Paus (damalige Spitzenkandidatin der Grünen in Berlin für die Bundestagswahl und jetzige Bundesfamilienministerin) zu den "klaren Roten Linien" ihrer Partei auf einer Online-Veranstaltung von Attac Berlin im Wahlkampfjahr 2021:
https://m.youtube.com/watch?v=fIAc58RVe1E
 
Wahlprogramm der Grünen zur Bundestagswahl 2021 (S. 79 - 81)
unter:
https://www.gruene.de/artikel/wahlprogramm-zur-bundestagswahl-2021
 
Handelsagenda der Ampel 06/2022, beinhaltet u.a. auch die Eingrenzung ungenauer Rechtsbegriffe und die Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle (S. 2,3)
unter:
https://www.gruene-bundestag.de/themen/wirtschaft/fuer-eine-moderne-und-nachhaltigere-handelspolitik

Stellungnahme von Frau Dr. Violi zur Interpretationserklärung 
unter:
https://christian-leye.de/2022/10/13/expertin-bestaetigt-ceta-laesst-sich-nicht-retten
 
Positionspapier der Stadtwerke Karlsruhe 2018 (S.8)
unter:
https://www.bdew.de/service/stellungnahmen/positionspapier-wirtschaftsabkommen-zwischen-der-eu-und-japan/